§ 5 VwKostG
FNA: 202-4
Fassung vom: 23.06.1970
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154 vom 07.08.2013

§ 5 VwKostG Pauschgebühren

§ 5 Pauschgebühren

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

1Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner können Pauschgebühren vorgesehen werden. 2Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.