§ 45 BImSchG
FNA: 2129-8
Fassung vom: 17.05.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202 vom 26.07.2023

§ 45 BImSchG Verbesserung der Luftqualität

§ 45 Verbesserung der Luftqualität

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) 1Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48 a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. 2Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 a) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen; b) dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen; c) dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.