§ 43 TVöD BT-K

Fassung vom: 13.09.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 13.09.2005

§ 43 TVöD BT-K Nebentätigkeit von Ärztinnen und Ärzten

§ 43 Nebentätigkeit von Ärztinnen und Ärzten

TVöD BT-K ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser )

Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen.