§ 42 TVöD BT-V

Fassung vom: 13.09.2005
Inkrafttreten der Fassung: 01.10.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 13.09.2005

§ 42 TVöD BT-V Saisonaler Ausgleich

§ 42 Saisonaler Ausgleich

TVöD BT-V ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung )

In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.