§ 4 a FPersG
FNA: 9231-8
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56 vom 02.03.2023

§ 4 a FPersG Zuständigkeiten

§ 4 a Zuständigkeiten

FPersG ( Fahrpersonalgesetz )

1Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten sind an die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen zu richten. 2Die Länder können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.