§ 32 JGG
FNA: 451-1
Fassung vom: 11.12.1974
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099 vom 25.06.2021

§ 32 JGG Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen

§ 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

1Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. 2Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.