§ 29 BtMG
FNA: 2121-6-24
Fassung vom: 01.03.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024

§ 29 BtMG Straftaten

§ 29 Straftaten

BtMG ( Betäubungsmittelgesetz )

(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, 2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, 3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, 4. weggefallen 5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, 6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel a) verschreibt, b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt, 6 a. entgegen § 13 Absatz 1 a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, 6 b. entgegen § 13 Absatz 1 b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, 7. entgegen § 13 Absatz 2 a) Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, b) Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer abgibt, 8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.