§ 24 PflVG
FNA: 925-1
Fassung vom: 05.04.1965
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 119 vom 11.04.2024

§ 24 PflVG Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe

§ 24 Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe

PflVG ( Pflichtversicherungsgesetz )

(1) Dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Berlin (Verkehrsopferhilfe) sind mit seiner Zustimmung zugewiesen: 1. die Stellung des Entschädigungsfonds und die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds aufgrund § 13 Absatz 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung nach § 13 Absatz 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung, 2. die Stellung der Entschädigungsstelle und die Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungsstelle aufgrund § 13 a Absatz 1 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung und 3. die Stellung und die Aufgaben und Befugnisse der Verhandlungsstelle aufgrund § 14 a in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung. (2) 1Der Verkehrsopferhilfe werden die Stellung des Insolvenzfonds und die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzfonds zugewiesen, sobald diese schriftlich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz ihre Bereitschaft dazu erklärt hat. 2Das Bundesministerium der Justiz gibt die Erklärung und den Zeitpunkt, ab dem die betroffenen Aufgaben von der Verkehrsopferhilfe wahrgenommen werden, im Bundesanzeiger bekannt. 3Mit Zuweisung nach Satz 1 ist die Verkehrsopferhilfe zugelassene Stelle im Sinne des Artikels 10 a Absatz 1 und des Artikels 25 a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG. (3)