§ 23 TV-L
FNA: 802-41-7
Fassung vom: 12.10.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12, vom 29.11.2021

§ 23 TV-L Besondere Zahlungen

§ 23 Besondere Zahlungen

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

(1) 1Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3) a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro, b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. (3)