§ 1958 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1958 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.