§ 1886 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1886 BGB Aufhebung der Pflegschaft

§ 1886 Aufhebung der Pflegschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist, 2. wenn der Abwesende stirbt. (2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.