SchlHOLG - Beschluss vom 03.05.2024
5 WF 13/24
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 589/22

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Verbesserung der Einkommensverhältnisse

SchlHOLG, Beschluss vom 03.05.2024 - Aktenzeichen 5 WF 13/24

DRsp Nr. 2024/6969

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Verbesserung der Einkommensverhältnisse

1. Tritt bereits kurze Zeit nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse ein (hier: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Sozialleistungsbezug im Bewilligungszeitpunkt) und wird dies dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt, rechtfertigt das den Schluss auf grobe Nachlässigkeit. 2. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter wird durch fehlende Sprachkenntnisse nicht von seiner Verpflichtung frei, dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich mitzuteilen. 3. Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung wegen unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse setzt nicht voraus, dass diese zu einer Änderung der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe geführt hätte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 22.2.2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.