Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. September 2021 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Eine Kostenerstattung findet in beiden Rechtszügen nicht statt.
Der Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. September 2021 (Az.: S 22 SO 110/21 ER) aufzuheben und den Antrag abzulehnen,
ist zulässig und begründet.
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