Der Bescheid über Schenkungsteuer vom 17.10.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 31.01.2015 werden dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf ... EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 5 v.H. und der Beklagte zu 95 v.H. zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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