Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Berücksichtigung von Kindergeld (Kg) als Einkommen.
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