I.
Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau sind vietnamesische Staatsangehörige und die Eltern der am 31.05.2007 geborenen Klägerin zu 2. Die Ehefrau des Klägers zu 1 ist auch Mutter eines weiteren, nach Angaben der Kläger im Mai 2006 geborenen Kindes (M.), das in der Familie der Kläger lebt. Dieses Kind besitzt aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch einen bereits langjährig im Bundesgebiet lebenden Vietnamesen die deutsche Staatsangehörigkeit (§
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