Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist der Beschwerde nicht schon deshalb der Erfolg versagt, weil der Kläger erst im Beschwerdeverfahren mit der Einreichung eines Beschlusses des Amtsgerichts Bayreuth vom 18. März 2011 über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Ehefrau belegt hat, dass diese ihm keinen Prozesskostenzuschuss zu leisten hat (1.), jedoch bietet die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten (2.).
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