Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es zielt darauf ab, die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, nach der ein Familienzuschlag der Stufe 1 verheirateten Beamten gewährt wird, müsse unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Anwendung finden. Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger ist nicht verheiratet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe.
Vgl. Urteil vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/02 -, NJW 2002, 2543 (2548).
Das macht er offenbar auch selbst nicht (mehr) geltend, und eine über den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung von Besoldungsvorschriften ist den Gerichten verwehrt. Das ergibt sich aus dem sogenannten Gesetzesvorbehalt der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG). Dienstbezüge dürfen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden.
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