Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2004, mit dem dieses es abgelehnt hat, dem Kläger für das Klageverfahren - 1 A 83/04 - vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bleibt erfolglos. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abgelehnt.
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