Die Klägerin stand seit dem 12.09.1994 aufgrund mehrerer Befristungsabreden in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, wobei der letzte der 8 befristeten Arbeitsverträge vom 01.07.1999 bis zum 30.06.2002 für eine Tätigkeit im Studierenden-Sekretariat der Universität Koblenz-Landau abgeschlossen worden ist. In diesem Vertrag ist geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Beklagten jeweils geltenden Fassung richten solle. Außerdem ist in § 1 aufgeführt, dass die Klägerin als Angestellte zur Vertretung von Frau K befristet nach §
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