Skatgewinne

Regelmäßige Einkünfte aus Skatgewinnen sind anrechenbares Einkommen (OLG Düsseldorf v. 14.07.1993 - 4 UF 102/92, FamRZ 1994, 896). Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden. Bei derartigen Einkünften handelt es sich auch nicht um freiwillige Leistungen Dritter oder um Einnahmen aus einer unzumutbaren Tätigkeit. Wenn diese Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, sind sie - solange sie tatsächlich erzielt werden - für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der Unterhaltspflichtige voll erwerbstätig, steht es ihm jedoch frei, diese "Nebentätigkeit" jederzeit einzuschränken oder aufzugeben.

Letzte redaktionelle Änderung: 06.02.2024