Die gemäß § 19 Abs. 1FGG in Verb. mit §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 22.03.2004 (Bl. 57 d. A.), mit dem ihr wegen angeblich wiederholter Vereitelung des Umgangs zwischen Vater und Tochter ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- Euro angedroht worden ist, hat auch in der Sache Erfolg.
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