OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 15 SmA 12/00
DRsp Nr. 2000/9318
Zuständigkeit für Bestellung des Pflegers
»Auch nach der Neuregelung des § 1697BGB durch das KindRG, wonach in bestimmten Vormund- und Pflegschaftssachen die Auswahl des Vormunds oder Pflegers dem Familiengericht übertragen worden ist, bleibt für die Bestellung des Pflegers und das weitere Pflegschaftsverfahren weiterhin das Vormundschaftsgericht zuständig.«