Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 24.07.2009 - Aktenzeichen:
Das Amtsgericht hat zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint. Dementsprechend dürfte Prozesskostenhilfe nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden.
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