BayObLG - Beschluß vom 17.06.1999
1Z BR 169/98
Normen:
BGB § 1617 ; PStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 13198/97
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen III 796/96

Zusammengesetzter Doppelname als Geburtsname eines Kindes, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen

BayObLG, Beschluß vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 169/98

DRsp Nr. 1999/7937

Zusammengesetzter Doppelname als Geburtsname eines Kindes, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen

»Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keinen Ehenamen führen, können den aus ihren Namen zusammengesetzten Doppelnamen auch dann nicht als Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen, wenn dieses infolge eines vorübergehenden Aufenthalts der Eltern in USA geboren wurde und auch die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hat.«

Normenkette:

BGB § 1617 ; PStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihrer Eheschließung 1991 haben sie bestimmt, keinen gemeinsamen Ehenamen zu führen; der Beteiligte zu 1 führt den Familiennamen B., die Beteiligte zu 2 den Familiennamen R. Während eines Aufenthalts in den USA kam die gemeinsame Tochter 1996 in Tennessee zur Welt. Das dortige Metropolitan Health Department stellte am 10.6.1996 eine Geburtsurkunde aus, in dem das Kind mit dem Nachnamen "B.- R." eingetragen wurde. Am 15.7.1996 haben die Eltern das Kind beim Einwohnermeldeamt angemeldet, wo es seitdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.