OLG Köln - Urteil vom 03.02.1995
25 UF 199/94
Normen:
ZPO § 308 § 338 § 511 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 888
NJW-RR 1996, 581
OLGReport-Köln 1996, 7

Zurückweisung eines Ehescheidungsantrag der säumigen Partei

OLG Köln, Urteil vom 03.02.1995 - Aktenzeichen 25 UF 199/94

DRsp Nr. 1995/6644

Zurückweisung eines Ehescheidungsantrag der säumigen Partei

Weist das Familiengericht den Ehescheidungsantrag der säumigen Partei durch nicht als Versäumnisurteil gekennzeichnetes Urteil ab, kann der Antragsteller hiergegen zufolge der sog. Meistbegünstigungsklausel statt des Einspruchs Berufung einlegen, was grundsätzlich Zurückverweisung an die erste Instanz unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge hat.

Normenkette:

ZPO § 308 § 338 § 511 ;

Gründe:

Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie führt dem Berufungsantrage entsprechend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.

Dabei sei zunächst festgehalten, daß das angefochtene Urteil 2 Entscheidungen enthält: Zum einen hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens zurückgewiesen, zum anderen hat es in der Sache selbst entschieden, nämlich den Ehescheidungsantrag des Antragstellers abgewiesen.