Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie führt dem Berufungsantrage entsprechend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.
Dabei sei zunächst festgehalten, daß das angefochtene Urteil 2 Entscheidungen enthält: Zum einen hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens zurückgewiesen, zum anderen hat es in der Sache selbst entschieden, nämlich den Ehescheidungsantrag des Antragstellers abgewiesen.
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