Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben Zweigstelle Wolmirstedt vom 04. Juni 2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 09. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) ist nicht begründet:
Der beklagte Kindesvater, der für den Unterhalt der beiden klagenden minderjährigen Kinder "alle verfügbaren Mittel" einzusetzen hat (§ 1603 Abs. 2 BGB), hat eine eventuelle Leistungsunfähigkeit schlüssig darzulegen.
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