Der Antrag des Antragsgegners vom 13.03.2012, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 08.02.2012 -
Der Antrag ist unbegründet, weil die von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weiter betriebene Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO verspricht. Die Beschwerde ist nämlich gemäß § 256 unzulässig und deswegen gemäß §§ 58 ff., 68 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 256 Satz 2 FamFG kann die Beschwerde auf Einwendungen gemäß § 252 Abs. 2 FamFG, die erstinstanzlich nicht vor Verfügung des Feststellungsbeschlusses erhoben worden sind, nicht gestützt werden. So verhält es sich indessen mit dem in der Beschwerde einzig geführten Einwand des Antragsgegners, er sei nicht der Vater des minderjährigen Kindes und deshalb materiell-rechtlich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
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