1.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Bonn vom 19.06.2009 - 44 F 101/08 - wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
2.
Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
3.
Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M-B in Düsseldorf bewilligt.
1.
Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – befristete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 19.06.2009 – 44 F 101/08 – ist unbegründet. Zu Recht hat nämlich das Familiengericht auf Antrag der Kindesmutter dieser ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt.
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