Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3.11.2009 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg - 30 F 336/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die nach den §§ 57 S. 2 Nr. 1, 63 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung auf sie die elterliche Sorge zu übertragen und sie zum Abschluss eines Behandlungsvertrags zu ermächtigen, nicht entsprochen. Von einer Gefährdung des Kindeswohls, die nach den §§ 1666, 1666 a BGB eine entsprechende Eilmaßnahme rechtfertigen könnte, kann nach derzeitigem Sachstand nicht ausgegangen werden. Wegen des Sachverhalts und der Gründe der familiengerichtlichen Entscheidung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht.
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