OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2018
8 UF 28/17
Normen:
FamFG § 17; FamFG § 18;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 1376/07

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich mangels rechtzeitiger Einreichung einer Beschwerdeschrift

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.01.2018 - Aktenzeichen 8 UF 28/17

DRsp Nr. 2018/15450

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich mangels rechtzeitiger Einreichung einer Beschwerdeschrift

1. Auch für Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren. 2. Ablehnung der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist, da eine durch einen Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdefrist nicht rechtzeitig eingereicht wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 23. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils hälftig auferlegt; außergerichtliche Kosten des Beschwerde- sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.433,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 17; FamFG § 18;

Gründe

I.