OLG Oldenburg - Beschluss vom 20.01.2003
2 UF 4/03
Normen:
SorgeRÜbkAG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 621e Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1479
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 5 F 1420/02 HK - 11.12.2002,

Zur Zuständigkeit für Entscheidungen bei Kindesentführung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 2 UF 4/03

DRsp Nr. 2003/8188

Zur Zuständigkeit für Entscheidungen bei Kindesentführung

»1. Für Entscheidungen nach dem Haager Übereinkommen über Kindesentführung ist in Niedersachsen seit dem 1.8.2002 erstinstanzlich ausschließlich das Amtsgericht Celle zuständig. 2. Auf die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines danach unzuständigen Amtsgerichts hat das Beschwerdegericht das Verfahren von Amts wegen an das Amtsgericht Celle abzugeben.«

Normenkette:

SorgeRÜbkAG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 621e Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Rückgabe seiner im Antrag näher bezeichneten minderjährigen Kinder nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - HKÜ - .

Die Kindeseltern - der Antragsteller und die Antragsgegnerin - sind nicht verheiratet. Die Kinder lebten bis zum 06.10.2002 - jedenfalls zeitweilig, Einzelheiten sind streitig - gemeinsam mit ihren Eltern in einem dem Antragsteller gehörenden Haus in Frankreich. Am 06.10.2002 verließen sie mit ihrer Mutter das Haus, zogen nach Deutschland und leben jetzt in der Nähe von S... .