Die am 04.01.1956 geborene Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihr Vater ist.
Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Weimar vom 14.11.2002 Bezug.
Mit diesem Urteil hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da ihr das rechtskräftige Urteil des Kreisgerichts Weimar-Land vom 31.03.1957 entgegenstehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt, das Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht Weimar zurückzuverweisen.
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