Zur Vollstreckung einer Umgangsanordnung nach § 33 FGG
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 2 WF 96/00
DRsp Nr. 2002/6027
Zur Vollstreckung einer Umgangsanordnung nach § 33FGG
1. Eine vom Gericht genehmigte Umgangsvereinbarung, die dahingehend lautet, dass der Antragsteller das Recht hat, sein Kind im Rahmen einer Umgangsanbahnung bei dem Kinderschutzbund in B. bei noch zu vereinbarenden Umgangsterminen zu sehen, ist vollstreckungsfähig und insbesondere ausreichend bestimmt, da nach Sinn und Zweck der Regelung eindeutig die Verpflichtung des betreuenden Elternteils erkennbar ist, nicht nur einen sondern mehrere Termine mit dem Kinderschutzbund zu vereinbaren und diese Termine mit dem Kind wahrzunehmen, um so eine Umgangsanbahnung zu ermöglichen.
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