Zur unterhaltsrechtlichen Abzugsfähigkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung
OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2000 - Aktenzeichen 10 UF 284/99
DRsp Nr. 2002/6157
Zur unterhaltsrechtlichen Abzugsfähigkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung
1. Auch bei einem abhängig beschäftigten Unterhaltsschuldner ist der Beitrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhaltsrechtlich abzugsfähig, weil die getrennt lebende Ehefrau und die Kinder von dieser Versicherung profitieren würden.2. Kosten, die dadurch entstehen, dass der berufstätige unterhaltsberechtigte Elternteil die Verpflegung der Kinder bei der Betreuungsperson (hier: den Großeltern) bezahlt, sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich.