Zur Schuldfeststellung in einem Scheidungsurteil nach polnischem Recht
OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 8 WF 524/97
DRsp Nr. 2002/6185
Zur Schuldfeststellung in einem Scheidungsurteil nach polnischem Recht
1. Nach polnischem materiellem Recht, Art. 57 §§ 1, 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex (FVK), ist im Urteilstenor des Scheidungsurteils über die Frage des Verschuldens von Amts wegen zu entscheiden, wenn die Partein hierauf nicht ausdrücklich verzichtet haben.2. Versäumt das Familiengericht die Schuldfeststellung, kann der Mangel nur noch im Wege eines Rechtsmittels gegen das Scheidungsurteil behoben werden. Eine Urteilsergänzung nach § 321ZPO kommt nicht in Betracht, da § 321ZPO in Ehesachen wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Entscheidung nicht anwendbar ist.