Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Allerdings trifft die Auffassung der Beklagten, die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage sei unzulässig, nicht zu. Sie ist vielmehr der richtige Weg, um eine anderweitige Regelung im Sinne von §
Das Amtsgericht hat den Kläger zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Beklagten den begehrten Prozesskostenvorschuss in Höhe von 6.207,60 DM zu zahlen.
Gemäß § 1361 a Abs. 4 BGB i. V. m. § 1360 a Abs. 4 BGB ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen und die Leistung des Prozesskostenvorschusses der Billigkeit entspricht.
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