Das Amtsgericht hat der Klägerin, der volljährigen in allgemeiner Schulausbildung befindlicher Tochter des Beklagten, Prozesskostenhilfe verweigert mit der Begründung, angesichts der tatsächlich erfolgten Zahlungen böte die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil auf den Tabellenunterhalt das Kindergeld teilweise angerechnet werden müsse.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Vorschrift des § 1612 b V BGB, wonach eine Kindergeldanrechnung unterbleibt, wenn der Pflichtige weniger als 135 % des Regelbetrages nach der
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