Die gemäß §
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gebietet der seit Jahren anhaltende Streit der Kindeseltern die Abänderung ihrer mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18.12.2003 (Aktenzeichen: 15 UF 258/03) als gerichtliche Entscheidung übernommenen Umgangsvereinbarung. Der Beschluss vom 18.12.2003 beschränkte sich angesichts der einvernehmlichen Umgangsregelung für 2004 lediglich auf die Beibehaltung der sich hieraus ergebenden Grundsätze für die Zukunft, wobei ihm zu Grunde lag, dass die Parteien in der Lage sind, die Einzelheiten einer künftigen Umgangsgestaltung ab 2005 in eigener Verantwortung zu treffen.
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