I.
Der Beteiligte zu 2) ist im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. November 2001 zum vorläufigen und mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Februar 2002 dauerhaft zum Betreuer der Beteiligten zu 1) bestellt.
Lediglich in letztgenanntem Beschluss ist festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) die Betreuung berufsmäßig führt.
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