OLG Hamm - Beschluss vom 12.02.2004
15 W 62/03
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1836c ; BGB § 1836d ; BGB § 1908i ; BSHG § 88 Abs. 2 ; BVG § 25f Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1324
OLGReport-Hamm 2004, 189
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 183/02
AG Witten, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 XVII E 2828

Zur Frage, in welchem Umfang der Betreute sein Vermögen zur Vergütung des Betreuers einzusetzen hat

OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 15 W 62/03

DRsp Nr. 2004/5690

Zur Frage, in welchem Umfang der Betreute sein Vermögen zur Vergütung des Betreuers einzusetzen hat

»1. Im Verfahren über die sofortige Erstbeschwerde gegen die Bewilligung einer Betreuervergütung aus der Staatskasse kann über einen erstmals von dem Betreuer gestellten Hilfsantrag auf Festsetzung einer Vergütung gegen den Betroffenen entschieden werden. 2. Die Feststellung, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, kann auch bei einer nach dem 01.01.1999 erfolgten Betreuerbestellung inzident in dem Festsetzungsverfahren nach § 56 g FGG getroffen werden. 3. Bezieht der Betroffene Leistungen nach dem BVG, so ist für die Feststellung seiner Mittellosigkeit gleichwohl nicht auf die erhöhte Vermögensfreigrenze nach § 25 f BVG (4.959 EURO). sondern auf die allgemeine Freigrenze nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung § 1 der DurchführungsVO (2.3 10 f) abzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1836c ; BGB § 1836d ; BGB § 1908i ; BSHG § 88 Abs. 2 ; BVG § 25f Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) ist im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. November 2001 zum vorläufigen und mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Februar 2002 dauerhaft zum Betreuer der Beteiligten zu 1) bestellt.

Lediglich in letztgenanntem Beschluss ist festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) die Betreuung berufsmäßig führt.