OLG Brandenburg - Urteil vom 26.02.2004
9 UF 138/03
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 465/02

Zur Frage der Herabsetzung der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung wegen veränderter Einkommensverhältnisse

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 9 UF 138/03

DRsp Nr. 2004/17776

Zur Frage der Herabsetzung der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung wegen veränderter Einkommensverhältnisse

1. Tritt im Falle der Verurteilung zu regelmäßigen Unterhaltsleistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer für ihre Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Abänderungsklage eine entsprechende Änderung des Urteils zu verlangen, § 323 Abs. 1 ZPO. 2. Die Abänderungsklage ist erst ab dem Zeitpunkt begründet, ab dem das Vorliegen eines Abänderungsgrundes nachgewiesen werden kann.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die langjährige Ehe der Parteien ist im Jahre 1997 geschieden worden. Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen, welches mittlerweile volljährig ist.