OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.01.2013
3 WF 274/12
Normen:
FGG § 53b Abs. 1 (a.F.); RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2013, 192
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 454 F 3252/09

Zur Festsetzungsfähigkeit einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 I Nr. 1 RVG-VV in Versorgungsausgleichsverfahren nach altem Recht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.01.2013 - Aktenzeichen 3 WF 274/12

DRsp Nr. 2013/16366

Zur Festsetzungsfähigkeit einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 I Nr. 1 RVG -VV in Versorgungsausgleichsverfahren nach altem Recht

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der angefochtene Beschluss abgeändert:

Die aus der Staatskasse an die Antragstellervertreterin zu zahlende Vergütung wird auf 155,30 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 u. 3 RVG.

Normenkette:

FGG § 53b Abs. 1 (a.F.); RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1;

Gründe:

Die Beteiligten des Vergütungsfestsetzungsverfahren streiten im Beschwerdeverfahren über die Festsetzungsfähigkeit einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG - VV in einem Versorgungsausgleichsverfahren nach altem Recht. Das Versorgungsausgleichsverfahren endete ohne Durchführung eines Termins durch Beschluss im schriftlichen Wege.

Das Amtsgericht hat durch die Rechtspflegerin unter dem 23.11.2011 die Vergütung auf 155,30 € festgesetzt unter Absetzung der Terminsgebühr, da eine Verhandlung nicht stattgefunden habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Beschwerde der Antragstellervertreterin die festzusetzende Vergütung auf 276,68 € festgesetzt unter Hinzurechnung der Terminsgebühr.