Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und zum Teil begründet. Der Antragsteller kann die Abänderung der im Tenor näher bezeichneten Urkunde gem. §§ 313 BGB, 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verlangen. Gem. § 313 Abs. 1 BGB kann der Antragsteller eine Anpassung des Titels verlangen, weil sich die Umstände nach der Beurkundung schwerwiegend verändert haben und es deshalb nicht mehr zumutbar ist, den Antragsteller an der Urkunde unverändert festzuhalten. Allerdings beschränkt sich die Änderung - wie von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.9.2006 beantragt, auf den Zeitraum von Februar bis August 2006.
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