I.
Die im Alter von 79 Jahren verstorbene Erblasserin war in ihren letzten Lebensjahren - nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1991 - alleinstehend; sie hatte keine Kinder. Bis Januar 1995 lebte sie bei der Familie M. (den Beteiligten zu 3 und 4), von Februar 1995 bis Oktober 1996 bei der Beteiligten zu 1 in Pflege. Seit 26.7.1995 stand die Erblasserin unter Betreuung; bereits am 11.4.1995 war ein vorläufiger Betreuer bestellt worden.
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