Zur Erledigungserklärung nach § 91a ZPO und der Kostenerstattung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2000 - Aktenzeichen 9 WF 90/00
DRsp Nr. 2002/6063
Zur Erledigungserklärung nach § 91aZPO und der Kostenerstattung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
1. Die Hauptsache kann nur dann mit der Rechtsfolge einer Kostenentscheidung nach § 91aZPO übereinstimmend für erledigt erklärt werden, wenn die Klage zuvor rechtshängig geworden ist.2. Im Stadium der bloßen Anhängigkeit (hier: Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren) liegt keine Hauptsache vor, die sich erledigt haben könnte, da vor Zustellung der Klage kein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entsteht.3. Eine Erstattung von Kosten der Partei oder des Prozessbevollmächtigten kann im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht verlangt werden, § 118 Abs.1 S. 4 ZPO.