Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde der Beteiligten zu 1. führt in der Sache zum Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts kann keinen Bestand haben, weil das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf Grund einer unzutreffenden Ehezeitauskunft für die Antragstellerin durchgeführt und zu Unrecht die bei der Beteiligten zu 2. bestehenden Versorgungsrechte der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen hat.
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