Zur Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nach vergleichsweiser Kostenaufhebung
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 2 WF 68/00
DRsp Nr. 2002/6033
Zur Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nach vergleichsweiser Kostenaufhebung
1. Haben sich die Parteien eines Verfahrens zur Regelung des Zugewinnausgleichs nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verglichen und im Rahmen des Vergleichs die Kosten gegeneinander aufgehoben, dann hat die (beklagte) Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, der klagenden Partei die Hälfte der festgesetzten Kosten (hier: 3.800 DM) zu erstatten.2. Dieses Ergebnis kann nicht durch die analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG korrigiert werden, da nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG die Haftung nach § 54 Nr. 2GKG nicht umfasst wird und das Bundesverfassungsgericht bereits am 13.06.1979 (NJW 1979, 2608; BGBl I 1216) entschieden hat, dass § 58 Abs. 2GKG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.