OLG Naumburg, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 14 UF 114/00
DRsp Nr. 2002/6214
Zur Anwendung des § 39 FGB
1. Auch nach dem Inkrafttreten des Art. 234 § 4aEGBGB ist die interne Auseinandersetzung des Vermögens, das vor dem Beitritt der neuen Länder von den Parteien nach § 13 FGB zu gemeinsamem Eigentum erworben worden ist, nach § 39 FGB durchzuführen, da der Wortlaut des Art. 234 § 4aEGBGB dessen Anwendung nicht ausschließt, Art. 234 § 4 Abs. 4EGBGB nicht geändert wurde und die Anwendung des § 39 FGB gleichermaßen praktikabel wie erstrebenswert erscheint.2. Aus § 39 Abs. 3 S. 2 FGB ergibt sich, dass derjenige Beteiligte, der nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach der Scheidung bewegliche Sachen in Besitz hat, Alleineigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums wird. Als Ausgleich hat er dem anderen einen Wertersatz zu leisten.
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