Zur Anfechtung der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1587o BGB
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 7 WF 72/00
DRsp Nr. 2002/6034
Zur Anfechtung der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1587o BGB
1. Die familienrichterliche Genehmigung nach § 1587o BGB unterliegt der sofortigen Beschwerde und ist deshalb einer Änderung durch das Familiengericht nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 10a Abs. 9VAHRG zugänglich.2. Die bloße Unvollständigkeit der Beurteilungsgrundlagen im Rahmen des § 1587o BGB (hier: fehlende Auskünfte der Versorgungsträger) lässt noch nicht den Schluss zu auf die Unwirksamkeit der Scheidungsvereinbarung über den Versorgungsausgleich.