I.
Die im Geburtenbuch des Standesamts eingetragenen beiden Kinder, geboren 1989 und 1992, sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 1 und 4. Die Eheleute hatten nach Eheschließung am 20.2.1989 den Familiennamen des Ehemanns F. zum Ehenamen bestimmt. Die Ehe wurde 1994 geschieden; der Beteiligten zu 1 wurde das alleinige Sorgerecht übertragen. Sie nahm wieder ihren Geburtsnamen S. an; die beiden Kinder führen weiterhin den Familiennamen F.
Am 1.3.1998 beantragte die Beteiligte zu 1 erneut beim Standesamt, den Familiennamen ihrer Kinder auf den von ihr geführten Familiennamen S. "abzuändern". Der Beteiligte zu 4 hat sich hiermit am 31.7.1998 einverstanden erklärt. Der Standesbeamte lehnte mit Schreiben vom 23.9.1998 ab, die Erklärung über die Namensänderung entgegenzunehmen und zu beurkunden. Die Beteiligte zu 1 beantragte,
das Personenstandsgericht beim Amtsgericht möge das Standesamt anweisen, die Erklärung über die Namensänderung ihrer Kinder in künftig S. entgegenzunehmen und zu beurkunden.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|